Autor: Metz |
Die steuerliche Förderung der bAV ist in den komplexen Vorschriften des § 3 Nr. 63 und 66 EStG hinsichtlich der Direktversicherung, der Pensionskasse und des Pensionsfonds geregelt, da es in einigen Fällen einen Zufluss an den Arbeitnehmer geben könnte.
Bei den Durchführungswegen der Direktzusage sowie der Unterstützungskasse gibt es keinen Zufluss beim Arbeitnehmer. Somit gibt es keine steuerrechtlichen Grenzen hinsichtlich der Höhe der Versorgungsleistungen.
Jedoch gibt es für den Arbeitgeber Gestaltungsvorschriften für die Ausgestaltung der Pensionsrückstellung für Direktzusagen in § 6a EStG sowie hinsichtlich der Unterstützungskassen in den §§ 4a-d EStG.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|