1/3.1 Voraussetzungen und Entscheidung über Vorschüsse

Autor: Nau

Gemäß § 42 Abs. 1 SGB I besteht ein Anspruch auf Vorschüsse ausschließlich in Form von Geldleistungen, wenn ein Anspruch dem Grunde nach bereits zusteht. Es müssen somit alle materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen des in Frage stehenden Anspruchs mit Ausnahme seiner Höhe feststehen.

Die Vorschussleistung hat einen vorläufigen Charakter mit der weiteren Folge, dass diese Entscheidung des Leistungsträgers nur die Voraussetzungen der Vorschussgewährung betrifft und keinerlei Bindungswirkung für die später endgültig festzustellenden Leistungen hat.

Erforderlich ist somit, dass lediglich Zweifel im Hinblick auf die Höhe des Anspruchs bestehen und infolge einer voraussichtlich längeren Zeit zur Feststellung der Anspruchshöhe zur Vermeidung sozialer Nachteile eine Vorschusszahlung erfolgt. Da ein Bescheid über Vorschussleistungen nur die Rechtswirkungen des § 42 SGB I entfaltet, resultiert daraus im Vergleich zu § 45 SGB X ein nur geringerer Vertrauensschutz, da lediglich einstweilige Regelungen getroffen werden.