1/3.2 Erlass des endgültigen Bescheids

Autor: Nau

Mit der endgültigen Entscheidung des Leistungsträgers über den Anspruch tritt gem. § 39 Abs. 2 SGB X die Erledigung des Vorschussbescheids ein mit der weiteren Folge, dass die Bindungswirkung des Vorschussbescheids entfällt.

Für den Fall, dass gezahlte Vorschussbeträge über den endgültig zustehenden Gesamtleistungen gezahlt worden sind, sind sie von dem Leistungsempfänger zu erstatten. Eine Berufung auf Vertrauensschutz gem. § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X kommt in den Fällen nicht in Betracht, in denen der Leistungsempfänger auf die Möglichkeit der Rückzahlung überzahlter Beträge hingewiesen worden ist.

Gemäß § 42 Abs. 3 SGB I ist insoweit gesetzlich geregelt, dass eine Stundung, Niederschlagung oder ein Erlass des Erstattungsanspruchs nach den Regelungen des § 76 Abs. 2 SGB IV erfolgen kann. Bei all diesen Alternativen ist auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des erstattungspflichtigen Leistungsempfängers abzustellen.