1/3.3 Vorschussähnliche Leistungen

Autor: Nau

Bei vorschussähnlichen Leistungen handelt es sich um eine in Analogie zu § 42 SGB I gebildete Fallgruppe, bei denen vorliegend die Höhe der in Frage kommenden Geldleistung nicht zweifelhaft ist, so dass diese sofort gezahlt werden kann. Ungewissheit besteht bei dieser Fallkonstellation hinsichtlich anderer Anspruchsvoraussetzungen, die eine entsprechende Anwendung des § 42 SGB I eröffnet. Das BSG hat für einen derartigen Anspruch folgende Voraussetzungen aufgestellt:1)

Es bestand schon bisher ein Leistungsverhältnis zwischen den Beteiligten, in dem die Zahlungspflicht des Leistungsträgers dem Grunde nach lange feststand;

bis zur Klärung, ob ein Verlängerungstatbestand in Betracht kommt, wurde die Geldleistung als Vorschuss unter Rückforderungsvorbehalt beantragt;

infolgedessen hat der Leistungsträger die Geldleistung unter Rückforderungsvorbehalt gewährt, wobei der Leistungsträger aufgrund des ermittelten Sachverhalts weitgehend überzeugt davon sein muss, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht;

auf Seiten des Leistungsempfängers muss eine wirtschaftliche Notlage bestehen, die im Rahmen der Interessenabwägung zwischen den wechselseitigen Belangen zugunsten des Leistungsempfängers ausgeht.

Da die Leistungsgewährung in Analogie zu § 42 SGB I erfolgt, sind im Rahmen einer etwaigen Rückabwicklung bzw. im Fall von Erstattungszahlungen die Ausführungen in Teil 1/3.2 zu beachten.

1)