11/12.1 Regelungszweck

Autor: Gröne

Ziel der Änderung des § 44 SGB XI durch das PSG II1) zum Beginn des Jahres 2017 war es, die Bereitschaft zur häuslichen Pflege zu fördern und die Leistungen für die Personen, die die häusliche Pflege durch ihren Einsatz für den Pflegebedürftigen gewährleisten, zu verbessern. Der Gesetzgeber will damit auch die Bereitschaft zur häuslichen Pflege anerkennen, weil die Pflegepersonen vielfach ihre Berufstätigkeit aufgeben oder auf die Ausübung ihres Berufs ganz oder jedenfalls teilweise für eine gewisse Zeit verzichten.

Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen in § 44 Abs. 1 SGB XI die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung () neu gestaltet und in § Abs. die Versicherungspflicht zum Sicherungssystem der Arbeitsförderung () neu geschaffen. Mit den Regelungen in § Abs. (bisher § Abs. Satz 6 a.F.) besteht nach wie vor die (beitragsfreie) Versicherungspflicht zur Unfallversicherung ().