11/12.2 Die soziale Absicherung in der Rentenversicherung

Autor: Gröne

11/12.2.1 Gesetzgeberischer Hintergrund

Nach dem bis zum 31.12.2016 geltenden Recht entrichteten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen für die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen i.S.d. § 14 SGB XI a.F. pflegenden Pflegepersonen (§ 19 SGB XI) die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn diese den Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden wöchentlich gepflegt haben und ihre ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht mehr als regelmäßig 30 Stunden wöchentlich betrug. Berücksichtigt wurden bis Ende 2016 nach § 14 Abs. 2 SGB XI a.F. nur die Pflegeleistungen bei der Grundpflege und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Das Ausmaß von 14 Stunden war leicht zu ermitteln, weil sich die Pflegetätigkeit der Pflegeperson an dem in Minuten erfassten Zeitaufwand für die Pflege richtete.

Der Gesetzgeber war aufgrund des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs gehalten, die Vorschrift des § 44 Abs. 1 SGB XI neu zu gestalten, weil sich die Pflegebedürftigkeit nunmehr unabhängig vom Zeitaufwand nach den Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen bemisst.

11/12.2.2 Zehn Stunden Pflegetätigkeit