11/12.4 Die soziale Absicherung in der Arbeitslosenversicherung

Autor: Gröne

Ab dem 01.01.2017 sind Pflegepersonen i.S.d. § 19 SGB XI nach Maßgabe des § 26 Abs. 2b SGB III jetzt auch in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie entsprechend den zur Rentenversicherung dargelegten Kriterien mindestens zehn Stunden auf mindestens zwei Tage verteilt als Pflegeperson nicht erwerbsmäßig tätig sind. Versicherungspflichtig sind auch die Personen, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG eine Pflegezeit in Anspruch nehmen.

Das bedeutet: Muss die Pflegeperson ihre Beschäftigung wegen der Pflegetätigkeit unterbrechen oder möglicherweise sogar ganz aufgeben, ist die Pflegekasse verpflichtet, auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen (§ 44 Abs. 2b SGB XI); dies allerdings nur dann, wenn die Pflegeperson unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit mindestens einen Monat arbeitslosenversichert war bzw. eine Leistung der Arbeitslosenversicherung (beispielsweise Arbeitslosengeld, Übergangsgeld) bezogen hat.