11/12.3 Die soziale Absicherung in der Unfallversicherung

Autor: Gröne

Seit dem 01.01.1995 sind alle nicht erwerbsmäßig tätigen häuslichen Pflegepersonen bei den gemeindlichen Unfallversicherungsträgern beitragsfrei versichert (§ 44 Abs. 2a SGB XI). Konkretisiert wird der versicherte Personenkreis in § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII.

Umfasst sind alle Bereiche, die auch bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden. Auch die Hilfen bei der Haushaltsführung sind in dem Unfallversicherungsschutz einbezogen.

Die Unfallversicherung ist leistungspflichtig

bei Arbeitsunfällen, d.h. bei Unfällen im Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit;

bei Wegeunfällen, d.h. bei Unfällen auf dem Weg zum Pflegeort und auf dem Weg zurück;

bei Berufskrankheiten, d.h. bei bestimmten Erkrankungen, die durch gesundheitsschädigende Einwirkungen während der Pflegetätigkeit entstehen und in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind (z.B. Infektionskrankheiten, Hauterkrankungen).