2/15.1 Widerspruchsverfahren

Autor: Wülfrath

Für Streitigkeiten um eine Förderung nach dem SGB II ist die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit gegeben (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG). Somit ist vor dem Beschreiten des Klagewegs, wie in allen sozialgerichtlichen Verfahren, die Durchführung eines Vorverfahrens (Widerspruchsverfahren) erforderlich (§ 78 SGG).

Wichtiger Hinweis

Gegen eine Entscheidung des Leistungsträgers kann sowohl der Antragsteller als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft gem. § 38 SGB II Widerspruch einlegen als auch das durch den Bescheid betroffene Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, soweit es gem. § 36 SGB I sozialrechtlich handlungsfähig ist (vollendetes 15. Lebensjahr). Vertritt ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft seine Interessen selbst, steht nur ihm das Widerspruchs- und Klagerecht zu.

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Stelle einzulegen, die den Bescheid erlassen hat (§ 84 Abs. 1 SGG).

Die Widerspruchsfrist ist auch dann gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer anderen deutschen Behörde eingelegt wird. Die unzuständige Behörde hat den Widerspruch umgehend an die für die Entscheidung über den Widerspruch zuständige Stelle abzugeben (§ 84 Abs. 2 SGG).