2/15.2 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft im Widerspruchsverfahren

Autor: Wülfrath

Die gesetzliche Vermutung einer Bevollmächtigung des § 38 SGB II bezieht sich auf die Antragstellung und Entgegennahme von Leistungen nach dem SGB II; nur insoweit gilt der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bzw. der tatsächliche Antragsteller als vertretungsberechtigt.6)

Grundsätzlich muss ein Widerspruch von jedem einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, soweit es vom Bescheid betroffen ist, eingelegt werden. Nach der Rechtsprechung des BSG ist § 38 Abs. 1 SGB II jedoch dahingehend auszulegen, dass die vermutete Bevollmächtigung alle Verfahrenshandlungen erfasst, die mit der Antragstellung und der Entgegennahme der Leistungen zusammenhängen und der Verfolgung des Antrags dienen, also auch die Einlegung des Widerspruchs. Erhebt der nach § 38 Abs. 1 SGB II Bevollmächtigte Widerspruch gegen einen Bewilligungsbescheid und sind entgegenstehende Anhaltspunkte nicht ersichtlich, ist der Rechtsbehelf dahingehend auszulegen, dass der Widerspruch auch im Namen der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eingelegt wird, soweit diese betroffen sind und dies insgesamt der Verfolgung des Begehrens dient. Legt ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft den Rechtsbehelf ein, ist eine gesonderte Bevollmächtigung erforderlich; eine Vollmachtsurkunde ist vorzulegen.