2/15.5 Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

Autor: Wülfrath

In mehreren Fällen hatte sich das BSG mit der Frage des Entschädigungsanspruchs bei zu langer Dauer von Sozialgerichtsverfahren zu befassen.

Eine Entschädigung setzt nach § 198 GVG eine unangemessene Verfahrensdauer voraus. Ob das der Fall ist, ist nach der Rechtsprechung des BSG immer eine Einzelfallentscheidung.9)

Das BSG gab der Revision einer SGB-II -Leistungsberechtigten wegen überlanger Verfahrensdauer statt und verwies den Rechtsstreit an das LSG zurück, weil für eine abschließende Entscheidung über den Entschädigungsanspruch die Feststellung zur Unangemessenheit der Verfahrensdauer fehlte. Das BSG führte aus, dass dem Ausgangsgericht nach der jüngeren Senatsrechtsprechung i.d.R. eine Verfahrensdauer von bis zu zwölf Monaten Vorbereitungs- und Bedenkzeit zuzubilligen sei. Zudem stellt es klar, dass die grundsätzliche Kappung der Entschädigung auf den Betrag des Streitwerts gesetzlich unzulässig ist, wenn und soweit die jährliche Entschädigungspauschale von 1.200 Euro den Streitwert des überlangen Ausgangsverfahrens um ein Vielfaches übersteigt. Das Gesetz eröffnet nur in atypischen Sonderfällen die Möglichkeit, von der jährlichen 1.200-Euro-Pauschale nach oben oder nach unten abzuweichen.

Zur Verfahrensrüge und zum Entschädigungsanspruch wegen überlanger Gerichtsverfahren siehe ausführlich Teil 13/14.

9)

, Urt. v. 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R.