2/15.3 Anspruch auf Beratung nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG)

Autor: Wülfrath

Im vom BVerfG zu behandelnden Fall hatte eine Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) beantragt, um sich mit einem Widerspruch gegen die Kürzung von Alg II zu wenden. Die Beratungshilfe wurde ihr u.a. mit der Begründung versagt, dass ein vernünftiger Ratsuchender ohne anwaltliche Hilfe Widerspruch eingelegt hätte; es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, bei der Widerspruchsbehörde vorzusprechen und deren kostenlose Beratung in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese mit der Ausgangsbehörde identisch sei. Der Bescheid werde im Widerspruchsverfahren überprüft, ohne dass es rechtlicher Ausführungen zur Begründung bedürfe.

Das BVerfG hat dagegen entschieden, dass es der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden kann, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie im Widerspruchsverfahren angreifen will. Aus Sicht der Rechtsuchenden ist der behördliche Rat nicht mehr dazu geeignet, ihn zur Grundlage einer selbständigen und unabhängigen Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte im Widerspruchsverfahren zu machen. Im Hinblick auf die prozessrechtlichen Grundsätze der Waffengleichheit und der gleichmäßigen Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang im sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahren darf der Beschwerdeführerin eine unabhängige Beratung nicht vorenthalten werden.