5/1.2 Sachleistungsprinzip, Kostenerstattung

Autor: Klatt

Das Sachleistungsprinzip trägt die GKV. Nach § 2 Abs. 1 SGB V haben die Krankenkassen den Versicherten die Krankenbehandlungen zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse schuldet danach ihrerseits die ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie, Krankenhausbehandlung, häusliche Krankenpflege, Physiotherapie, Arznei- oder Hilfsmittel.

Zum Sachleistungsprinzip siehe außerdem Teil 5/8.8.1.

Ausnahme des Sachleistungsprinzips ist die sogenannte Kostenerstattung nach §§ 13, 18 SGB V. Zuzahlungen des Patienten gem. §§ 61 ff. SGB V ändern am Sachleistungsprinzip ebenfalls nichts, es wird dadurch nur ergänzt (ausführlich zum Sachleistungsprinzip siehe Teil 5/8.8).

Zum Kostenerstattungsanspruch der Versicherten bei selbstbeschafften medizinischen Leistungen siehe näher Teil 5/8.8.2.

Zum Kostenerstattungsanspruch des Versicherten bei selbstbeschafften Reha-Leistungen siehe Teil 5/8.8.3.

Anders verhält es sich in der privaten Krankenversicherung. Dort muss sich der Patient die notwendige Krankenbehandlung durch niedergelassene Ärzte, Krankenhäuser usw. selbst verschaffen. Im Anschluss an die Behandlung erhält der Patient dann für die gewährten Leistungen eine Rechnung, die seinerseits gegen seine PKV einen Kostenerstattungsanspruch auslöst, soweit die medizinische Leistung notwendig war i.S.d. § 192 Abs. 1, 2, 4 VVG.12)