5/1.4 Kassenwahlrecht

Autor: Klatt

Das Kassenwahlrecht ist in § 175 SGB V geregelt. Das Wahlrecht soll den Wettbewerb der einzelnen Krankenkassen stützen. Ausgabendisziplin einerseits, aber auch höhere Versorgungsqualität andererseits sind die Zielpunkte des gewünschten Wettbewerbs. Danach können die Versicherten zu einer anderen Krankenkasse wechseln, z.B. wegen der Höhe eines Zusatzbeitrags oder wegen einzelner Zusatzleistungen bzw. Wahltarifen aus § 53 SGB V.

Diese Kassenwahlrechte unterscheiden sich von der Kündigung der GKV-Mitgliedschaft insgesamt, die seit dem 01.04.2007 ausgeschlossen ist. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn eine substitutive Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 193 Abs. 5 VVG nachgewiesen wird.

Praxistipp

Sowohl Versicherungspflichtige als auch freiwillige Mitglieder können zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Der Wechsel wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam, gerechnet ab dem Kündigungszeitpunkt (§ 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V).

Dem Arbeitgeber ist es untersagt, beim Arbeitnehmer auf einen Kassenwechsel erheblich hinzuwirken.13)

Grundsätzlich ist das Mitglied 18 Monate an die Wahl der neuen Kasse gebunden (§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V), es sei denn, eine der folgenden Konstellationen ist gegeben:

Die Krankenkasse erhebt erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht ihren Zusatzbeitragssatz (§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V).