5/1.3 Organisation der GKV

Autor: Klatt

Gemäß § 4 Abs. 1 SGB V sind die Krankenkassen rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Krankenkassen sind in folgende Kassenarten gegliedert (§ 4 Abs. 2 SGB V):

Allgemeine Ortskrankenkassen,

Betriebskrankenkassen,

Innungskrankenkassen,

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte,

die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) und

Ersatzkassen.

Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartübergreifend miteinander und mit allen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Gegenseitig kann die Unterlassung unzulässiger Werbemaßnahmen von anderen Krankenkassen verlangt werden (§ 4 Abs. 3 Satz 2 SGB V).Die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 SGB V verpflichtet die Krankenkassen bei der Durchführung ihrer Aufgaben und ihren Verwaltungsangelegenheiten zur sparsamen und wirtschaftlichen Verfahrensweise, was auch beinhaltet, dass sie dabei ihre Ausgaben so auszurichten haben, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragserhöhungen nicht zu gewährleisten.