VG Leipzig - Urteil vom 16.10.1992
I K 701/91
Normen:
VermG § 6 Abs. 5c S. 1;
Fundstellen:
ZAP-DDR EN-Nr. 178/93, 237

VG Leipzig - Urteil vom 16.10.1992 (I K 701/91) - DRsp Nr. 1998/6463

VG Leipzig, Urteil vom 16.10.1992 - Aktenzeichen I K 701/91

DRsp Nr. 1998/6463

Die Rückübertragung staatlicher (Gesellschafts-) Anteile an den Berechtigten bzw. dessen Rechtsnachfolger ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG (unlautere Machenschaften) nicht vorliegen, wofür der staatliche Gesellschafter die Beweislast trägt.

Normenkette:

VermG § 6 Abs. 5c S. 1;

Tatbestand

Die Kläger begehren die teilweise Aufhebung eines Feststellungsbescheides des Beklagten, soweit darin die Übertragung des staatlichen Kommanditanteiles in Höhe vom 31,1 %.an der ehemaligen KG ausgeschlossen wird.

Diese Gesellschaft war ein altes Familienunternehmen der Getreidewirtschaft, das 1948 in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt wurde. 1957 brannte die Roggenmühle aus, was zum mehrmonatigen Stillstand dieses Betriebsteiles in Wöllsdorf führte. Dadurch sank die Produktion etwa um die Hälfte. Hinzu kamen Folgekosten für den Wiederaufbau. Für den Unternehmensanteil, der durch den Tod des Gesellschafters auf die Erben überging, wurden diese mit einer Erbschaftssteuerschuld von mehr als 85.000,- Mark belastet. Wegen der auftretenden Liquiditätsschwierigkeiten wurde ein Bankkredit beantragt. Dieser wurde von den Banken der DDR verweigert. Daraufhin beteiligte sich 1959 die Deutsche Investitionsbank mit einer staatlichen Einlage in Höhe von 150.000,- Mark an dem Unternehmen.