FG Bremen - Urteil vom 01.10.2003
4 K 73/02
Normen:
EStG (1998) § 24 Nr. 1 Buchst. a § 34 Abs. 1, 2 ;

Teilweise Ablösung künftiger Rentenansprüche des Arbeitnehmers gegen kapitalisierte Einmalzahlung unter Fortführung des Arbeitsverhältnisses keine Entschädigung; Einkommensteuer 1998

FG Bremen, Urteil vom 01.10.2003 - Aktenzeichen 4 K 73/02

DRsp Nr. 2004/5235

Teilweise Ablösung künftiger Rentenansprüche des Arbeitnehmers gegen kapitalisierte Einmalzahlung unter Fortführung des Arbeitsverhältnisses keine "Entschädigung"; Einkommensteuer 1998

1. Wird der Ruhegehaltsvertrag eines leitenden Angestellten zwei Jahre vor dem voraussichtlichen Eintritt in den Ruhestand dahin gehend modifiziert, dass ein ein Teil der künftigen Rente kapitalisiert und gegen eine Einmalzahlung sofort abgelöst wird, liegt keine steuerbegünstigte Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG vor (Anschluss an BFH-Urteil vom 6.3.2002 XI R 51/00, BStBl II 2002, 516). 2. Bereits nach den allgemeinen Grundsätzen zu Entschädigungsleistungen liegt keine steuerbegünstigte Entschädigung vor, wenn das Arbeitsverhältnis fortbestehen sollte, ein Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestand, der Änderungsvertrag das Ergebnis eines "einvernehmlichen Kompromisses" war und der Arbeitnehmer die freie Wahl hatte, das Kapitalisierungsangebot anzunehmen oder nicht, er also nicht unter einem erheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck stand.

Normenkette:

EStG (1998) § 24 Nr. 1 Buchst. a § 34 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand: