Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Hörfunk- und Fernsehgeräte.
Der Kläger betreibt neben städtischen Seniorenwohnhäusern insgesamt acht Seniorenfreizeitstätten, in deren für die Benutzer vorgesehenen Räumen Hörfunk- und Fernsehgeräte ohne besonderes Entgelt zum Empfang bereitgehalten werden.
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