OLG Stuttgart - Urteil vom 28.08.2012
12 U 18/12
Normen:
BGB § 280; BGB § 611; BGB § 675;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 11.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 441/08

Anforderungen an den Nachweis einer fehlerhaften rechtsanwaltlichen Beratung

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.08.2012 - Aktenzeichen 12 U 18/12

DRsp Nr. 2020/12484

Anforderungen an den Nachweis einer fehlerhaften rechtsanwaltlichen Beratung

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 11.09.2009 - 5 O 441/08 - wird

zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 76.181,25 EUR.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 611; BGB § 675;

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsanwaltsvertrag in Anspruch.

Die Klägerin beteiligte sich auf Veranlassung von Herrn RXX FXX Dezember 1995 mit einer Investitionssumme von 90.000,00 DM an dem geschlossenen Immobilienfonds "XXX -Immobilienfonds XXX (im Folgenden: RNF 3). Die Beteiligung finanzierte sie durch zwei Darlehensverträge mit der XXX und XXXsparkasse SXX Höhe von 76.000,00 DM und 24.000,00 DM.

1. 2. 1. 2. 3.