FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.05.2014
5 K 1753/13
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, Abs. 2; EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Aufwendungen für eine Brustoperation als außergewöhnliche Belastung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.05.2014 - Aktenzeichen 5 K 1753/13

DRsp Nr. 2014/11146

Aufwendungen für eine Brustoperation als außergewöhnliche Belastung

1. Krankheitskosten werden als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, sofern sie zum Zweck der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, eine Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern. 2. Für die Anwendung des § 33 EStG knüpft der Begriff der Heilbehandlung an die Rechtsprechung zum privaten Krankenversicherungsrecht und zum sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff an. 3. Bei einer Mammaasymmetrie besteht ein Anspruch auf Krankenbehandlung nur, wenn diese einen Krankheitswert hat. Der ist nur dann gegeben, wenn die Betroffene in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt ist oder an einer entstellend wirkenden Abweichung vom Regelfall leidet. 4. Psychische Folgen einer Entstellung, die keinen Krankheitswert erreicht, sind mit den Mitteln der Psychotherapie zu lindern.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, Abs. 2; EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Operationskosten für eine Mammareduktionsplastik (Brustverkleinerung) und einer Mastopexie (Bruststraffung) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anerkannt werden können.