Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
AuÃergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin wendet sich im Berufungsverfahren noch gegen die Festsetzung von (Mindest )Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung vom 11. September 2012 bis 15. Juli 2013.
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