OVG Bremen - Urteil vom 21.10.2014
1 A 253/12
Normen:
LeichenG § 4 Abs. 1; LeichenG § 17 Abs. 2 S. 6; GG Art. 3 Abs. 1; SGB XII § 74; BGB § 421 S. 1; BremGebBeitrG § 13 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 24.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1859/10

Haftung mehrerer Bestattungspflichtiger für die Kosten einer behördlich angeordneten Bestattung als Gesamtschuldner; Heranziehung des leistungsfähigsten Gesamtschuldners durch die Bestattungsbehörde im Rahmen ihrer Gesamtschuldnerauswahl; Abweichen von der Gleichrangigkeit der Bestattungs- und Kostenpflichtigen

OVG Bremen, Urteil vom 21.10.2014 - Aktenzeichen 1 A 253/12

DRsp Nr. 2015/990

Haftung mehrerer Bestattungspflichtiger für die Kosten einer behördlich angeordneten Bestattung als Gesamtschuldner; Heranziehung des leistungsfähigsten Gesamtschuldners durch die Bestattungsbehörde im Rahmen ihrer Gesamtschuldnerauswahl; Abweichen von der Gleichrangigkeit der Bestattungs- und Kostenpflichtigen

1. Das bremische Bestattungsrecht kennt keine Rangfolge zwischen den Bestattungspflichtigen.2. Mehrere Bestattungspflichtige haften für die Kosten einer behördlich angeordneten Bestattung als Gesamtschuldner.3. Die Bestattungsbehörde kann sich im Rahmen ihrer Gesamtschuldnerauswahl an den Gesamtschuldner halten, der ihr am leistungsfähigsten erscheint. Ihr Auswahlermessen ist nicht dadurch eingeschränkt, dass sie den sozialhilferechtlichen Antrag eines weiteren Bestattungspflichtigen auf Übernahme der Bestattungskosten (vermeintlich) zu Unrecht abgelehnt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 24. Juni 2011 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.