LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.03.2024
5 Sa 68/23
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 10.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 8/23

Abgeltung von Urlaub

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.03.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 68/23

DRsp Nr. 2024/6530

Abgeltung von Urlaub

1. Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs bedarf es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Die Freistellungserklärung ist nur geeignet, das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu bewirken, wenn der Arbeitnehmer erkennen muss, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub von der Arbeitspflicht freistellen will. 2. Beruft sich der Arbeitgeber auf die Erfüllung des Urlaubsanspruchs, so muss er im Streitfall im Einzelnen darlegen und beweisen, dass er gegenüber dem Arbeitnehmer eine entsprechende Freistellungserklärung abgegeben hat und diese Erklärung dem Arbeitnehmer zugegangen ist.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 10.05.2023 - 11 Ca 8/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Abgeltung von Urlaub.