1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 18.10.2023 abgeändert.
2. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist unzulässig.
3. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Amtsgericht ... verwiesen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
I.
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.
Zwischen der Klägerin und der Beschwerdeführerin, einer Schule in freier Trägerschaft, kam am 27.7.2022 ein Ausbildungsvertrag zur staatlich geprüften Sozialassistentin zustande. Darin heißt es auszugsweise:
§ 1 Ausbildungszeit
Die Ausbildung erfolgt in Vollzeitform und dauert von 1.8.2022 bis 31.7.2024
(...)
§ 3 Pflichten der Schule
Die ausbildende Schule verpflichtet sich,
1. entsprechend der jeweils gültigen Ausbildung- und Prüfungsverordnung nach Bundes- bzw. Landesrecht auszubilden;
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|