LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.01.2024
3 Sa 143/23
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 11.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1380/22

Anforderungen an die Berufungsbegründung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.01.2024 - Aktenzeichen 3 Sa 143/23

DRsp Nr. 2024/5995

Anforderungen an die Berufungsbegründung

Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung ist es nicht genügend, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Arbeitsgerichts mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen. Hausmeister sind überall dort im Einsatz, wo innerhalb oder außerhalb eines Gebäudes haustechnische Arbeiten zu erledigen sind. Das Berufsbild des Hausmeisters umfasst keine eigenverantwortliche Bedienung, Überwachung elektronischer Schließ-, Alarm- und Brandmeldeanlagen mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 11. Mai 2023 - 8 Ca 1378/22 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger, der eine dreieinhalbjährige Ausbildung zum Elektroinstallateur abgeschlossen hat, ist seit Mai 2017 bei der beklagten Stadt als Hausmeister beschäftigt.