Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 30.11.2023 -
Der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum
I.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt im Beschwerdeverfahren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für das Verfahren und den Vergleich zur Berechnung seiner Anwaltsgebühren.
Mit seiner Klage hat sich der in der Fertigung II. als Schichtleiter beschäftigte und seit dem 17.02.2022 durchgehend arbeitsunfähig erkrankte Kläger dagegen gewandt, dass er seit März 2022 in den Schichtplänen als "normaler" Schichtarbeiter in der Fertigung I geführt worden sei, und bestritten, dass die Personalmaßnahme vom Direktionsrecht der Beklagten gem. §
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