LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.01.2024
10 Sa 853/23
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; AGG § 6 Abs. 1 S. 2 Alt. 1; AGG § 6 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbR 2024, 197
öAT 2024, 100
FA 2024, 145
EzA-SD 2024, 12
öAT 2024, 100
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 05.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 717/22

Anspruch gegen den Landkreis auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung als gleichgestellter Schwerbehinderter hinsichtlich der Nichtberücksichtigung bei der Besetzung der Stelle als Referatsleiter

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.01.2024 - Aktenzeichen 10 Sa 853/23

DRsp Nr. 2024/4054

Anspruch gegen den Landkreis auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung als gleichgestellter Schwerbehinderter hinsichtlich der Nichtberücksichtigung bei der Besetzung der Stelle als Referatsleiter

Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Das spezielle Benachteiligungsverbot des § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verbietet eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung. Zwischen der Benachteiligung und einem in § 1 AGG genannten Grund bzw. zwischen der Benachteiligung und der Schwerbehinderung muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Es reicht aus, dass die Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund i.S.v. § 1 AGG bzw. die Schwerbehinderung anknüpft oder durch diese/n motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt. Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Hierfür gilt das Beweismaß des sog. Vollbeweises. Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben.

Tenor