ArbG Neuruppin, vom 05.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 717/22
Anspruch gegen den Landkreis auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung als gleichgestellter Schwerbehinderter hinsichtlich der Nichtberücksichtigung bei der Besetzung der Stelle als Referatsleiter
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.01.2024 - Aktenzeichen 10 Sa 853/23
DRsp Nr. 2024/4054
Anspruch gegen den Landkreis auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung als gleichgestellter Schwerbehinderter hinsichtlich der Nichtberücksichtigung bei der Besetzung der Stelle als Referatsleiter
Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1AGG erfasst nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1AGG genannten Grundes. Das spezielle Benachteiligungsverbot des § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verbietet eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung. Zwischen der Benachteiligung und einem in § 1AGG genannten Grund bzw. zwischen der Benachteiligung und der Schwerbehinderung muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Es reicht aus, dass die Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 1AGG an einen Grund i.S.v. § 1AGG bzw. die Schwerbehinderung anknüpft oder durch diese/n motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt.Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Hierfür gilt das Beweismaß des sog. Vollbeweises. Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben.
Tenor
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