Die Parteien streiten um die Zahlung einer Sonderleistung für das Jahr 1996, in dem die Klägerin im Erziehungsurlaub war.
Die Klägerin ist seit dem 14.10.1991 als Handelsfachpackerin bei der Beklagten zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt 3.182,-- DM brutto beschäftigt.
In dem am 30.09.1991 abgeschlossenen Arbeitsvertrag heißt es unter Ziffer 10:
"Gratifikation
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine jährliche Gratifikation in Höhe des am Ende des entsprechenden Kalenderjahres maßgebenden Monatslohnes, jeweils zahlbar mit dem Novembergehalt.
Erfolgt der Eintritt / Austritt während des Jahres, so wird die Gratifikation pro rata temporis ausgerichtet, sofern der Vertrag nicht während der Probezeit aufgelöst wird."
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