ArbG Düsseldorf, vom 28.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4763/97
Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtswegzuständigkeit - Personen des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.1997 - Aktenzeichen 15 Ta 298/97
DRsp Nr. 2002/8404
Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtswegzuständigkeit - Personen des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG
1. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rechtswegzuständigkeit in sog sic-non-Fällen (erstmals BAGE 45, 228 = AP Nr. 1 zu § 2ArbGG Zuständigkeitsprüfung) gilt ohne Einschränkung auch für den in § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG genannten Personenkreis.2. Das kann über § 2 Abs. 3ArbGG zur Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen führen auch für Klagen/Anträge, die als solche keine sic-non-Fälle sind. Für die Anwendung von § 2 Abs. 3ArbGG genügt dabei, dass die sog Hauptklage "irgendwann" anhängig geworden ist, also auch nach der sog Zusammenhangsklage. Daß die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für die sog Hauptklage "nur" auf Grund der Rechtsprechung zu sic-non-Fällen anzunehmen ist, steht der Anwendung von § 2 Abs. 3ArbGG nicht entgegen.
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