LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.01.2024
3 TaBV 15/23
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 106 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 109 S. 1; BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 11/23

Auskunft; Betrieb; Einigungsstelle; Errichtung; Tendenzschutz; Wirtschaftsausschuss; Errichtung einer Einigungsstelle im Zusammenhang mit einer von einem Betriebsrat für den von ihm gebildeten Wirtschaftsausschuss verlangten Auskunft

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.01.2024 - Aktenzeichen 3 TaBV 15/23

DRsp Nr. 2024/5997

Auskunft; Betrieb; Einigungsstelle; Errichtung; Tendenzschutz; Wirtschaftsausschuss; Errichtung einer Einigungsstelle im Zusammenhang mit einer von einem Betriebsrat für den von ihm gebildeten Wirtschaftsausschuss verlangten Auskunft

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 5 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. Mai 2023 - 2 BV 11/23 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 106 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 109 S. 1; BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle im Zusammenhang mit einer von dem zu 1 beteiligten Betriebsrat für den von ihm gebildeten Wirtschaftsausschuss verlangten Auskunft.

Am 21. Juli 2022 ist der zu 1 beteiligte, siebenköpfige Betriebsrat für einen gemeinsamen Betrieb der zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und des zu 5 beteiligten Arbeitgebers gewählt worden.

In seiner Sitzung am 13. Dezember 2022 hat der zu 1 beteiligte Betriebsrat "für den gemeinsamen Betrieb einen Wirtschaftsausschuss" mit fünf Mitgliedern und einem Ersatzmitglied gebildet und diese sogleich bestimmt.

Mit E-Mail vom 5. Januar 2023 hat der zu 1 beteiligte Betriebsrat den Geschäftsführer der zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und Vorstandsvorsitzenden des zu 5 beteiligten Arbeitgebers hierüber informiert.

1. a) (1) (2) (3) (4) (5) (6) b) c) d) e) f) g) h) 2. 1. 2.