LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.02.2024
2 Sa 1029/23
Normen:
Verordnung über die Spielordnung in den Spielbanken im Land Brandenburg (SpielOV) § 7; BGB § 271; Co § 5 Manteltarifvertrag Brandenburgische Spielbanken GmbH &; Co § 13 Manteltarifvertrag Brandenburgische Spielbanken GmbH &;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 12.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 10075/23

Ansprüche auf Gutschrift von Arbeitszeit; Fälligkeit eines Anspruchs im Sinne einer Ausschlussfrist bei dessen annähender Beziefferung durch den Gläubiger

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2024 - Aktenzeichen 2 Sa 1029/23

DRsp Nr. 2024/5612

Ansprüche auf Gutschrift von Arbeitszeit; Fälligkeit eines Anspruchs im Sinne einer Ausschlussfrist bei dessen annähender Beziefferung durch den Gläubiger

Die Fälligkeit eines Anspruchs tritt regelmäßig nicht vor seiner Entstehung ein. Eine tarifliche Leistung kann nicht verlangt werden, bevor der Tarifvertrag wirksam geworden ist. Weiter ist ein Anspruch regelmäßig erst dann im Sinne einer Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Die Forderung muss in ihrem Bestand feststellbar sein und geltend gemacht werden können.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 12. Juli 2023, Az 6 Ca 10075/23 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 45 Stunden gutzuschreiben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Verordnung über die Spielordnung in den Spielbanken im Land Brandenburg (SpielOV) § 7; BGB § 271; Co § 5 Manteltarifvertrag Brandenburgische Spielbanken GmbH &; Co § 13 Manteltarifvertrag Brandenburgische Spielbanken GmbH &;

Tatbestand

1. 2.