OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.02.2024 34 A 67/23.PVL
Normen:
HG § 44 Abs. 1 S. 1, 3; LPVG NRW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 5;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 34 K 2747/21
Behandlung des Zentrums für Lehrerbildung an einer Universität zur Bestimmung des Begriffs des wissenschaftlichen Mitarbeiters im personalvertretungsrechtlichen Sinne wie ein Fachbereich einer Universität; Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens beim zuständigen Personalrat
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2024 - Aktenzeichen 34 A 67/23.PVL
DRsp Nr. 2024/4424
Behandlung des Zentrums für Lehrerbildung an einer Universität zur Bestimmung des Begriffs des wissenschaftlichen Mitarbeiters im personalvertretungsrechtlichen Sinne wie ein Fachbereich einer Universität; Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens beim zuständigen Personalrat
1. Zu dem vom Personalrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal einer Universität vertretenen Personenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter gehören (auch) Beschäftigte, die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universität oder dem Zentrum für Lehrerbildung zugeordnet sind, über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern verfügen und Tätigkeiten in der Verwaltung dieser organisatorischen Einheiten wahrnehmen, ohne selbst unmittelbar in Forschung oder Lehre tätig zu sein (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).2. Das Zentrum für Lehrerbildung an einer Universität ist zur Bestimmung des Begriffs des wissenschaftlichen Mitarbeiters im personalvertretungsrechtlichen Sinne wie ein Fachbereich einer Universität zu behandeln; Verwaltungsaufgaben im Zentrum für Lehrerbildung sind "andere Aufgaben der Hochschule" im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 3 HG.
Tenor
1. 2. a) b) c) d)
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