LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.03.2024
12 Ta 149/24
Normen:
ZPO § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 1556/23

Gesonderte Aussetzung der Berufungseinlegungsfrist

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2024 - Aktenzeichen 12 Ta 149/24

DRsp Nr. 2024/5954

Gesonderte Aussetzung der Berufungseinlegungsfrist

Eine von der Aussetzung des erstinstanzlichen Verfahrens gesonderte Aussetzung allein der Frist zur Einlegung der Berufung ist in der Verfahrensordnung der Gerichte für Arbeitssachen nicht vorgesehen und kann daher nicht ergehen. Eine Verlängerung der Frist gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 ArbGG zur Einlegung der Berufung gegen Urteile der Arbeitsgerichte ist nicht möglich. Diese Frist ist unabänderlich.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 14. Februar 2024 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 1. Februar 2024 - 58 Ca 1556/23 - wird kostenpflichtig und ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 249 Abs. 1;

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die Aussetzung und die Verlängerung der Berufungseinlegungsfrist.

In dem zu Grunde liegenden Klageverfahren hat der Kläger und Beschwerdeführer gegen die beklagte Arbeitgeberin Schmerzensgeld und Schadensersatz gerichtlich geltend gemacht.

Am 19. September 2023 erging klageabweisendes Urteil. Dessen Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte am 14. Dezember 2023.