BVerwG vom 09.03.1990
6 P 15.88
Normen:
BPersVG §§ 2, 68 ;
Fundstellen:
BVerwGE 85, 36
DRsp VI(645)89a
DVBl 1990, 651
DÖV 1990, 928
NJW 1990, 2483

BVerwG - 09.03.1990 (6 P 15.88) - DRsp Nr. 1992/5074

BVerwG, vom 09.03.1990 - Aktenzeichen 6 P 15.88

DRsp Nr. 1992/5074

Begrenztes Recht des Personalrats auf Zugang zu Beschäftigten am Arbeitsplatz.

»Der Personalrat oder einzelne seiner Mitglieder haben das Recht auf Zugang zu Beschäftigten am Arbeitsplatz, allerdings nur im Einvernehmen mit dem Dienststellenleiter. Der Dienststellenleiter muß, wenn er widerspricht, daß der Personalrat Beschäftigte an ihrem Arbeitsplatz aufsucht, triftige Gründe geltend machen, etwa daß andernfalls eine nicht unerhebliche Störung der Ordnung und des Arbeitsablaufs zu besorgen oder daß der Besuch offensichtlich rechtsmißbräuchlich wäre; insoweit steht ihm aufgrund seines Direktionsrecht ein Widerspruchsrecht zu.«

Normenkette:

BPersVG §§ 2, 68 ;
Fundstellen
BVerwGE 85, 36
DRsp VI(645)89a
DVBl 1990, 651
DÖV 1990, 928
NJW 1990, 2483