LAG Köln - Beschluss vom 11.03.2024
4 Ta 21/24
Normen:
ZPO § 888;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 233/2024
ZAP 2024, 312
RENOpraxis 2024, 87
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 02.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 441/23

Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Form der Weiterbeschäftigung eines Gläubigers

LAG Köln, Beschluss vom 11.03.2024 - Aktenzeichen 4 Ta 21/24

DRsp Nr. 2024/3382

Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Form der Weiterbeschäftigung eines Gläubigers

Einzelfallentscheidung zur Zwangsvollstreckung aufgrund eines Titels auf Weiterbeschäftigung als Produktionsleiter

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 16.01.2024 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 02.01.2024 - 4 Ca 441/23 - abgeändert.

Gegen die Schuldnerin wird wegen der Nichtvornahme der vertragsgemäßen Beschäftigung des Klägers als Produktionsleiter am Standort W gemäß Ziff. 3 des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27.09.2023 - 4 Ca 441/23 - ein Zwangsgeld iHv. 9.500,00 Euro verhängt.

Für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, wird für je 950,00 Euro ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Schuldnerin K R, C L und A N.

Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald die Schuldnerin ihrer Verpflichtung nachkommt.

2. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Form der Weiterbeschäftigung des Gläubigers.