Die Parteien streiten über die Frage der tarifgerechten Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 01.10.1978 bei der Beklagten als Elektroinstallateur beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die tarifvertraglichen Bestimmungen für die Arbeiter des Bundes (MTB II) in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 14 vom 22.03.1991 Anwendung. Gleichermaßen gilt der Tarifvertrag Lohngruppenverzeichnis mit dem Sonderverzeichnis für Arbeiter im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SV 2 a). Die dort aufgeführten, für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten Lohngruppen lauten wie folgt:
Lohngruppe 5
...
5.2 Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils, die in erheblichem Umfang mit Arbeiten beschäftigt werden, die an die Eignung und selbständige Überlegung besondere Anforderungen stellen.
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