Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin, insbesondere darüber, ob sich ihre Tätigkeit durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung im Sinne der VergGr. III Fallgruppe. 1 a
Die am 16.4.1951 geborene Klägerin ist nach erfolgreichem Abschluß der Angestelltenlehrgänge I und II seit dem 1.7.1974 bei der beklagten Stadt in deren Sozialamt im Bereich "Hilfe zum Lebensunterhalt" beschäftigt; auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag (
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