LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.03.2024
12 Sa 719/23
Normen:
TV-L § 16 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 12632/22

Einstufung eines Hausmeisters in eine Entgeltgruppe

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2024 - Aktenzeichen 12 Sa 719/23

DRsp Nr. 2024/6525

Einstufung eines Hausmeisters in eine Entgeltgruppe

Der Arbeitgeber kann bei der Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst i.S.d. § 34 Abs. 3 S. 3 und 4 die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe im Rahmen der Stufenzuordnung eine ganze oder teilweise Berücksichtigung vornehmen. § 16 Abs. 2 S. 3 bzw. § 16 Abs. 2a TV-L sind auf die Einstellung anzuwenden, mit welcher ein Wechsel von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes vorgenommen wird. Es besteht kein Vorrang von § 16 Abs. 2a TV-L im Falle der Beschäftigungsfortsetzung bei dem bisherigen Arbeitgeber.

Tenor

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Mai 2023 - 58 Ca 12632/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 16 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung.

Der Kläger, der Geselle des Gas- und Wasserinstallationshandwerks ist, stand vom 16. Juni 2012 bis zum 31. Januar 2019 in einem Arbeitsverhältnis als Hausmeister zur F. U. Berlin.