LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.01.2024
10 GLa 15/24
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 2; ArbGG § 97 Abs. 5 S. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 14; BGB § 823; BGB § 1004;
Fundstellen:
ArbR 2024, 151
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 4/24

Einstweiliges Verfügungsverfahren über die Frage der Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen der Gewerkschaft der Lokführer (GdL) im Personenverkehr und in der Infrastruktur; Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf die Untersagung eines Streiks

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.01.2024 - Aktenzeichen 10 GLa 15/24

DRsp Nr. 2024/3007

Einstweiliges Verfügungsverfahren über die Frage der Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen der Gewerkschaft der Lokführer (GdL) im Personenverkehr und in der Infrastruktur; Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf die Untersagung eines Streiks

Eine Unterlassungsverfügung, die auf den Abbruch eines laufenden oder unmittelbar bevorstehenden Streiks abzielt, ist wie eine Befriedigungsverfügung anzusehen, da sie die Hauptsache regelmäßig vorwegnimmt. Die einstweilige Verfügung muss umso eher erlassen werden, je offensichtlicher die Rechtswidrigkeit der Streikmaßnahme ist. Keine Voraussetzung ist deren Rechtswidrigkeit. Das aus Art. 9 Abs. 3 GG resultierende Recht auf einen Arbeitskampf wir nicht einschränkungslos gewährleistet. Eine Einschränkung kann vor allem durch andere verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter eingeschränkt werden.

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Januar 2024 - 6 Ga 4/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 2; ArbGG § 97 Abs. 5 S. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 14; BGB § 823; BGB § 1004;

Tatbestand

1. 2. 1. 2.