Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin verlangt von der Beklagten für die Zeit vom 9.10. bis 31.10.1996, in der sie arbeitsunfähig krank war, ungekürzte Gehaltsfortzahlung unter Hinweis auf § 8 des Arbeitsvertrages vom 4.6.1992, in dem es heißt:
Ist die Angestellte krankheitsbedingt arbeitsunfähig und deshalb in der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so erhält er Gehaltsfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen.
Die Beklagte zahlte nur 80% des Gehalts, so dass die Klägerin den Restbetrag mit ihrer Klage geltend gemacht und beantragt hat,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 960.- DM brutto nebst 4% Zinsen seit dem 1.12.1996 zu zahlen.
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