Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für Tage in den Monaten Februar und März 1997, an denen er arbeitsunfähig erkrankt war, Krankenvergütung lediglich in gesetzlicher Höhe (80 %) oder aufgrund Tarifvertrages in voller Höhe (100 %) des für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitsentgelts zusteht. Der vom Kläger eingeforderte Differenzbetrag beläuft sich - der Höhe nach streitlos - auf 1.771,38 DM brutto.
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