LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.02.2024
26 Ta (Kost) 6081/23
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 26.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 168/21

Erstattung von Reisekosten für die Beauftragung eines Arbeitgeberverbands als Prozessbevollmächtigten

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2024 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6081/23

DRsp Nr. 2024/2871

Erstattung von Reisekosten für die Beauftragung eines Arbeitgeberverbands als Prozessbevollmächtigten

Die in § 12a Abs. 1 S. 1 ArbG geregelte Ausnahme von dem Grundsatz, dass im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch auf Kostenerstattung der obsiegenden Partei für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten besteht, ist nicht in den Rechtsmittelinstanzen anzuwenden. Gleiches gilt auch für die vor dem Arbeitsgericht der Partei entstehenden Reisekosten.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 26. September 2023 - 5 Ca 168/21 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das Arbeitsgerichts zurückverwiesen.

3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts werden nicht erhoben.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beklagte verlangt von dem Kläger die Erstattung von Reisekosten, die ihr durch die Beauftragung eines Arbeitgeberverbands als Prozessbevollmächtigten entstanden sind.