Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 06.07.2023 - 5 Ca 366 c/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über einen tariflichen Freistellungsanspruch.
Die Klägerin ist seit April 2000 bei der Beklagten in der Produktion beschäftigt. Seit Dezember 01.12.2019 arbeitet sie aufgrund der Zusatzvereinbarung vom 11.10.2019 (Anlage B 1) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden. Die Klägerin war jedenfalls seit Ende August 2014 ausschließlich in der Nachtschicht eingesetzt. Ihre Arbeitszeit verteilt sich auf fünf Nachtschichten pro Woche in der Zeit von 22:00 Uhr bis 4:00 Uhr.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie für Schleswig-Holstein kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit Anwendung.
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