Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 6.2.2024 wird
zurückgewiesen .
I.
Die Klägerin war bei der Beklagten gegen ein Bruttomonatsentgelt von 2.105,20 € beschäftigt. In der Hauptsache führte sie Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung vom 20.10.2023 mit den Anträgen
1.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 20.10.2023 nicht aufgelöst wurde.
2.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 20.10.2023 hinaus fortbesteht,
3. 5.
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