Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf das tarifliche 13. Monatseinkommen für das Jahr 1993 abzüglich 500,00 DM bezahlten "Weihnachtsgeldes", mithin auf noch 1.016,64 DM brutto aus dem Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen (13. Monatseinkommen) vom 6. Dezember 1977, gültig ab 1. Januar 1978, vereinbart zwischen dem Landesinnungsverband der elektrotechnischen Handwerke Baden-Württemberg, Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland, Bezirksleitung Stuttgart hat.
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