LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 06.02.2024
5 Sa 69/20
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5; BGB § 291 S. 1; BGB § 288 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FA 2024, 152
FA 2024, 185
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1291/19

Höhe des Nachtarbeitszuschlags nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg-Vorpommern

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.02.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 69/20

DRsp Nr. 2024/4056

Höhe des Nachtarbeitszuschlags nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg-Vorpommern

Die Aussetzung einer Verhandlung setzt Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus. Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung nicht. Eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor. § 148 Abs. 1 ZPO ist über seinen Wortlaut hinaus auf vergleichbare Fallgestaltungen entsprechend anwendbar, beispielsweise auf eine Aussetzung bis zur Erledigung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV, und zwar auch dann, wenn die Vorlage an den Gerichtshof in einem anderen Rechtsstreit erfolgt ist.

Tenor

1. Der Rechtsstreit wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 2023 - 10 AZR 499/20 - (Aktenzeichen 1 BvR 1478/23) ausgesetzt, längstens jedoch bis zum 31.03.2025.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 6 Abs. 5; BGB § 291 S. 1;