II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Kläger war bei einer katholischen Kirchengemeinde auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags angestellt, der die kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in Bezug nahm. In § 57 KAVO ist geregelt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Der Kläger sah sich fehlerhaft eingruppiert und erhob nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klage auf Auszahlung der Differenzvergütungsansprüche für mehr als 10 Jahre (seit dem 01.05.2004). Die Ausschlussfrist des § 57 KAVO hielt er nicht für anwendbar, da er über diese nicht ausreichend informiert gewesen sei.

Das Arbeitsgericht und das LAG hatten die Zahlungsklage abgewiesen. Mit der vom LAG zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klageziel weiter.

Letzte redaktionelle Änderung: 21.04.2020