IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung hat Folgen für die Gestaltung von Arbeitsverträgen kirchlicher Arbeitgeber. Diesen ist anzuraten, im Arbeitsvertrag selbst eine (nach AGB-Maßstäben wirksame) Ausschlussfrist aufzunehmen. Anderenfalls droht ein nahezu uferloses Ansammeln von Ansprüchen, denn allein die Bezugnahme auf die anwendbaren kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen führt nach dem Urteil des BAG nicht dazu, dass sich der Arbeitgeber mit Erfolg auf die dort geregelte Ausschlussfrist berufen könnte. Der Hinweis auf eine Ausschlussfrist kann natürlich anstatt im Arbeitsvertrag auch in einer separaten Unterrichtung über die anwendbaren Arbeitsbedingungen erteilt werden.