Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Parteien stritten um eine leidensgerechte Beschäftigung. Die Klägerin war als Medizinische Fachangestellte bei der Beklagten beschäftigt, hatte Multiple Sklerose und einen GdB von 50. Im Zuge eines bEM war die Beschäftigung im Homeoffice thematisiert, dann aber von der Beklagten abgelehnt worden. Die Klägerin hatte daraufhin Klage erhoben und die Beschäftigung im Homeoffice mit administrativen Tätigkeiten (u.a. Telefonzentrale, Terminkoordination, Korrespondenz) geltend gemacht.
Das ArbG Siegburg hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Die Revision erledigte sich durch Rücknahme.
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