III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG Köln stellte fest, dass es für die begehrte Tätigkeit an der erforderlichen Anspruchsgrundlage fehlte. Weder hätten die Arbeitsvertragsparteien eine vertragliche Abrede dazu geschlossen noch greife § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 106 GewO.

Die Arbeitsvertragsparteien seien wechselseitig zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter und Interessen der anderen Seite verpflichtet. Könne der Arbeitnehmer (personenbedingt) die Arbeitsleistung nicht mehr erbringen, könne es die Rücksichtnahmepflicht gebieten, dass der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht (erneut) Gebrauch macht und dem Arbeitnehmer - innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens - eine Tätigkeit überträgt, zu deren Erbringung dieser noch in der Lage sei. Voraussetzung sei, dass dem Arbeitgeber die entsprechende Neubestimmung der auszuübenden Tätigkeit rechtlich möglich und zumutbar sei. Eine Verpflichtung zur vertragsfremden Beschäftigung ergebe sich daraus indes nicht.